Behringstraße - Bilder eines Anschlags der Polizei
auf die Sicherheit des Radverkehrs

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Bilder aus dem Jahr 2002 und vom 01.02.2004

Frech, frecher, Hamburger Polizei: kurz nach der Rechtskraft des Urteils des VG Berlin vom 12.11.2003 - VG 11 A 606.03 erlaubt sie gegen massiven Widerstand (Verfahren beim VG Hamburg Az. 15 K 75/03) mit Z 315 das Kfz-Parken direkt neben dem Radweg, welches bis dahin lediglich "geduldet" war. Geduldet heißt Kontrolle, falls man mal sehr viel Zeit hat - also nie. Radfahrer, rutscht uns den Buckel runter. Siehe dazu auch die Pressemitteilung des ADFC vom 11.02.2004: "ADFC-Falschparkeraktion: Polizei legalisiert Falschparken an Radwegen".
Und hier die Breitenangaben u.a. in der Behringstraße zum Gruseln.

Behringstraße an der Einmündung der Windhukstraße (links vom 02.11.2002; rechts vom 01.02.2004)

 

Behringstraße im November 2002 Behringstraße im Februar 2004

Und nun der Zustand im Mai und August 2004 - ein Bilderbuch am Laternernmast (und § 45 Abs. 9 StVO?).

Behringstraße im Mai 2004 Behringstraße im August 2004

Da ist doch noch zweimal gebastelt worden (offenbar geht das jetzt alle drei Monate so).

 

Behringstraße an der Einmündung der Harmsenstraße (links vom 26.02.2002; rechts vom 01.02.2004)

 

Behringstraße im Februar 2002 Behringstraße im Februar 2004

 

Behringstraße an der Einmündung der Grünebergstraße (oben vom 02.11.2002; unten vom 01.02.2004)

 

Behringstraße im November 2002

 

Behringstraße im Februar 2004

Und das ist das Ergebnis: ein zwischen den Autos auf dem Radweg und dem Gehweg herumirrender Radfahrer.

Behringstraße im Februar 2004

 

Zur Geschichte

Früher gab es einen Radweg, der einfach neben dem Gehweg verlegt wurde. Dieser Radweg wurde dann immer mehr bedrängt - in dem Maße, in dem (Neu-)Anwohner Autos parken wollten. Der Fahrzeugbestand in Hamburg ist alleine von 1990 bis 2000 noch einmal um 50% gestiegen. Da wuchs und wächst die die Infrastruktur einfach nicht in gleichem Maß mit. Insbesondere konnte die Anzahl der Parkplätze in dicht bewohnten Gebieten nur noch durch Verwendung der Bürgersteige erhöht werden. Und das störte mich schon Mitte der 90er Jahre.

Zunächst war da einmal meine freundliche Erinnerung aus dem Jahr 1998, Radverkehr z.B. nicht unmittelbar neben Parkplätzen zu führen. Meine Eingabe (Petition) wurde von der angeschriebenen Hamburgischen Bürgerschaft positiv aufgenommen (siehe Bericht des Eingabeausschusses über meine Eingabe 821/98 - Drucksache 16/5551). Der rot-grüne Senat der FHH war da (natürlich) nicht ganz so begeistert, verwies lieber auf VwV-StVO und ERA 95 und tat dann ... nichts! Wer will sich schon wegen der Sicherheit des Radverkehrs mit Autofahrern (besser Autoparkern, die sind noch übler!) anlegen? So rot-grün-blauäugig kann man doch gar nicht sein!

So ruhte die Sache, bis die sogenannte "Poller-Hotline" des Schill-Senators Mettbach - oder besser ihre Abarbeitung durch das Bezirksamt Altona - alte Wunden aufriß. Derbe wurde ich auf die mißliche Situation aufmerksam gemacht, die mich mindestens einmal wöchentlich behinderte und gefährdete. Dieser Unsinn wurde von Herrn Batenhorst (Schill) im Verkehrsausschuß Altona ausdrücklich "Vorbild" genannt. So ging ich in die Offensive. Das mit dem Schreiben vom 29.06.2002 begonnene Verfahren wird derzeit beim VG Hamburg als Klageverfahren geführt. Die mündliche Verhandlung steht am 24.02.2004, 10.30 Uhr an.

Erstaunlich, daß die Polizei nach Jahren der Halbwahrheit gerade jetzt die Zeichen 315 aufstellen ließ. Bisher behauptete sie immer, es gäbe halt "Formverstöße" d.h. Ordnungswidrigkeiten, aber keine Anzeigen gegen die Falschparker wg. des "Opportunitätsprinzips". Ich solle doch bitte etwas vorsichtiger fahren; dann ginge das schon.

 

PLAST 9 und VwV-StVO

Eigentlich müßten die Beamten es sowieso besser wissen. Schon seit 1995 sollte in Hamburg dem Radverkehr mehr Raum gegeben werden als 1,00 Meter ohne Sicherheitsabstand zu geparkten Kfz. Die entsprechenden Ausgaben 1995 und 2000 der "Planungshinweise für Stadtstraßen - Teil 9; Anlagen des Radverkehrs", oder einfach PLAST 9 liegen mir vor.

PLAST 9 - Stand 1995: die Regelmaße (Blatt 14: Breite des Radweges 1,60 Meter bzw. des Sicherheitsstreifens 0,65 Meter bzw. des Parkstreifens 2,00 Meter) sind im Vergleich zu den Abmessungen in der Behringstraße (Radwegbreite 1,00 Meter und Sicherheitsstreifen nach Großzügigkeit der Autofahrer bzw. zwingend 0 cm) ein Traum, aber selbst die Mindestmaße (Blatt 15: Breite des Radweges 1,20 Meter bzw. des Sicherheitsstreifens 0,65 Meter bzw. des Parkstreifens 2,00 Meter) sind im Vergleich mit der Realität noch sehr großzügig.

PLAST 9 - Stand 2000: der Fortschritt der Neuausgabe der PLAST 9 aus dem Jahr 2000 ist neben den z.T. größeren Mindestmaßen (Breite des Radweges 1,25 Meter bzw. des Sicherheitsstreifens 65 cm bzw. des Parkstreifens 2,00 Meter) die Tatsache, daß Regel- und Mindestmaße in eine Abbildung gepackt werden (dabei Mindestmaße in Klammern) und diese Abbildung nun bunt ist. Der Nachteil ist, daß das Regelmaß für den Radweg etwas geringer ausfällt (Breite des Radweges 1,50 Meter bzw. des Sicherheitsstreifens 1,15 Meter (oho!) bzw. des Parkstreifens 2,00 Meter - vgl. "Breite von Radwegen" nach PLAST 9 Ausgabe 2000, Abschnitt 4, Blatt 19). Auf Seite 20 wird dann noch zutreffend darauf hingewiesen, daß der Bereich von mindestens 5 Metern vor Grundstückszufahrten von Sichtbehinderungen zwischen Fahrbahn und Radweg, insbesondere parkenden Kfz, unbedingt freizuhalten ist (auch dies wurde weder in der Behringstraße noch in der Luruper Chaussee beachtet). Und Blatt 21 gibt noch Hinweise zur Minderung eines hohen Parkdruckes auf den Radwegen.

Die Auslegung der - bundeseinheitlich verbindlichen - Breitenanforderungen für benutzungspflichtige Radwege lt. VwV-StVO ist gem. den "Hinweisen zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen - Arbeitsgruppe Straßenentwurf, Seite 19 wie folgt vorzunehmen:

"Aus Sicherheitsgründen muß die Gesamtbreite von Radweg und fahrbahnseitigem Sicherheitstrennstreifen neben Fahrstreifen des fließenden Verkehrs mindestens 1,50 m und mindestens 1,75 m neben Längsparkstreifen betragen, damit Radfahrer ausreichende Sicherheitsabstände einhalten können: Diese Breitenanforderungen sind unabhängig davon, ob ein Sicherheitstrennstreifen tatsächlich baulich ausgebildet ist (2e, 2f). Bei fehlendem oder zu schmalem seitlichen Sicherheitstrennstreifen endet die lichte Breite in jedem Fall am Bord (Abb. 2f), es sei denn, es können in Ausnahmefällen auf der Fahrbahn Sicherheitsräume, z.B. durch eine zusätzliche Fahrbandrandmarkierung (Z 295 StVO), geschaffen werden." (Abbildung 2e dazu).

Diese eigentlich absolut selbstverständlichen Regeln sind in Streitfällen auch zur Auslegung der VwV-StVO heranzuziehen (Urteil des VG Göttingen vom 27.11.2003 - 1 A 1228/01 - rechtskäftig). Und selbst wenn das alles nicht schon längst aufgeschreiben worden wäre, müße die Polizei, anstatt das gefährliche Parken am Radweg zu erlauben, eher die Falschparker vom Sicherheitsstreifen neben dem Radweg und erst recht vom Radweg selbst abschleppen (vgl. Urteil des VG Berlin vom 18.05.1999 - 9 A 40/99, DAR 2000, 182). Dies geschieht aber nach wie vor nicht - ein Skandal sondergleichen.

 

Fazit: wieder einmal hat die Hamburger Polizei Ermessen mit "Ermächtigung zur Willkür" verwechselt und mal eben einen Radweg mit daneben angeordneten Parkplätzen vergiftet, ohne dafür stichhaltige rechtliche Gründe nennen zu können. Eine Pressemitteilung des ADFC vom 11.02.2004 erzeugte ein erstaunlich großes Medienecho.

Hamburger Abendblatt 12.02.2004: Fahrrad-Club zeigt Autofahrer an
Hamburger Abendblatt 12.02.2004: . . . und so reagieren Altonaer Bürger
taz Hamburg 12.02.2004: Das Recht des Stärkeren
taz Hamburg 12.02.2004: Guter Weg
Hamburger Abendblatt 13.02.2004: Parkplatzärger: Radfahrer auf Busspuren?
Hamburger Abendblatt 17.02.2004: FDP: Aggressionen abbauen!
Hamburger Abendblatt 17.02.2004: Dialog: Ein bisschen mehr Rücksicht (eine geballte Ladung spannender Leserbriefe)

Wobei es mit der Rücksicht in diesem Fall so eine Sache ist ... (wie auch Schoenfeld findet).

 

Radlers Frust

Radlers Frust; "verkehrsgerechtes Verhalten" wird auch nicht belohnt

 

Da die Klage aber "wegen Verfristung" unzulässig war, war dann wie folgt zu lesen:
Hamburger Abendblatt 25.02.2004: Radfahrer ziehen Klage gegen die Stadt zurück

Im Termin am 24.02.2004 stellte der Richter klar, daß er sich lediglich um Klagen von Personen kümmern werde, die innerhalb eines Jahres nach der ersten Konfrontation mit den Schildern Widerspruch eingelegt hätten. Da dies bei der vorliegenden Klage aktenkundigerweise nicht der Fall war und es andererseits bereits einen solchen zulässigen Widerspruch für die betreffenden Straßenabschnitte gibt, mußte und konnte die Klage ohne Verschlechterung der Position der Radfahrer zurückgenommen werden. Aber ärgerlich ist's ja doch. Zu gerne hätten wir die Urteilsbegründung der 15. Kammer des VG Hamburg in der Sache gelesen.

Also wird flugs ein Widerspruch gegen die Anordnung von Parkplätzen auf dem Gehweg mit Z 315 eingelegt (und offenbar abgeheftet).

 

 

Schnnnnnnnnnnnnnaaaaaaaaaaaaaaaaaaarrrrrrrrrrrchhchchchchchch!!!

 

 

Nach nur 9 Jahren tut sich was: Widerspruchsentscheidung vom 22.03.2013(Widerspruch gegen die Anordnung von Parkplätzen auf dem Gehweg mit Z 315 und Klage (Az. des VG Hamburg 5 K 1771/13) vom 10.05.2013 dagegen.

Dann geht's relativ schnell - und weg sind die Parkplätze: Anordnung der Straßenverkehrsbehörde vom 10. Januar 2014.

Nun noch schnell den Bezirk informiert: Mitteilungsdrucksache vom 03.02.2014 mit Anordnung der Straßenverkehrsbehörde vom 10. Januar 2014, und dann kann der Spaß beginnen.

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Die Seite wurde am 02.02.2004 erstellt.
Sie wurde zuletzt aktualisiert am 05.02.2014.