Gemeinsamer Geh- und Radweg in der Braunhirschstraße (oben) |
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Gemeinsamer Geh- und Radweg in der Braunhirschstraße (mitte) |
Gemeinsamer Geh- und Radweg in der Lüneburger Straße im September 2003; |
Eine echte Rarität: ein reiner Radweg in der Lüneburger Straße |
Hierauf gibt es nur eine Antwort - den Widerspruch:
Ergebnis ist die überaus dumme Widerspruchsentscheidung vom 17.02.2005 (nach der Rückgabe des schon abgegebenen Widerspruchs durch die aufgelöste Bezirksregierung Lüneburg Anfang 2005). Sie enthält zuviele Fehler, um als professionelle Äußerung einer Behörde durchzugehen.
Noch lustiger die Kostenfestsetzung vom 17.02.2005 zur Widerspruchsentscheidung - darf ich jetzt auch gleich mit Klage angreifen!
Bescheid der Stadt |
Klage |
Klage vom 17.03.2005 gegen die Benutzungspflicht Urteil des VG Lüneburg vom 19.10.2005 - 5 A 85/05 Antrag auf Zulassung der Berufung wurde am 24.11.2005 beim OVG Lüneburg gestellt (Az. 12 LA 498/05) |
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Kostenfestsetzung vom 17.02.2005 zur Widerspruchsentscheidung Az. 32.1 |
Klage vom 17.03.2005 gegen die Kostenfestsetzung |
Und weil's so schön ist - hier das Foto von der Bushaltestelle am Siemensplatz. Das Buswartehäuschen ist ein Fall für die Flex, wenn weiter oben das Zeichen 240 stehen bleiben soll. Wirklich schön der Schuß gegen den Ampelmast, wenn man um's Buswartehäuschen rum ist. Das verlangt schon fahrerisches Können. Hab' ich damals auf der Fahrbahn überhaupt nicht gemerkt. Entsprechend habe ich die Klagebegründung mit Schreiben vom 04.04.2005 ergänzt.
In dem strittigen Straßenzug findet sich das größte Gefälle auf der Strecke Uelzen - Celle:
17 Meter Höhendifferenz auf effektiv rund 600 Meter, d.h. auf diesen 600 Metern durchschnittlich rund 2,8 % Gefälle (oben flacher);
maximal 4,7% Gefälle in der Lüneburger Straße; lt. RadRoutenPlaner 2.0.
Eng (Fahrradlänge rund 1,90 Meter) und mit Hausausgängen
Zugang zum Friedhof oben - dunkel und senkrecht ab von der Straße (und nicht einsehbar - kurz vor der engsten und steilsten Stelle)
Engster und zugleich steilster Abschnitt von oben
Zugang zum Friedhof unten mit Parkplatzausfahrt - eine gefährliche Falle
(die Pflicht, sich einweisen zu lassen, wird sicher nie beachtet)
Engster und zugleich steilster Abschnitt von unten - und dann noch Poller!
Dunkler Friedhof (Foto deutlich aufgehellt) (Fotos vom 16.09.2005)
Zum Vergleich: Elbchaussee/Hamburg (DTVw-1992 an dieser Stelle: 28.000 Kfz/Tag)
Elbchaussee - hier östlich Teufelsbrück (Foto vom 25.09.2005) Hier gibt es keinen Gehweg auf der Nordseite, d.h in Fahrtrichtung West (über rund 1,5 Kilometer mit einer Unterbrechung von 200 Metern), keine Freigabe in Fahrtrichtung West (bergab) auf rund 400 Metern für den südlichen Gehweg (wäre Freigabe in Gegenrichtung), aber eine Freigabe in Fahrtrichtung Ost (bergan) wg. Steigung bis zu 4 %. Der einzige Gehweg ist aber ab hier auf 300 Metern sehr oft zugeparkt und unbenutzbar!
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Und hier ein von der Beklagten zum Gerichtstermin vorgelegtes ganz aktuelles Foto (links, sw): angesichts der eindeutigen Benennung der "Verkehrsfläche" als Friedhof ist natürlich nicht davon auszugehen, daß die Fußgängerinnen der "Bitte" in Massen folgen werden - schon überhaupt nicht in den nächsten sechs Monaten (vgl. Verkehrstechnisches Institut: Kriminalaudit). Ferner scheint das Schild oft ersetzt zu werden. Im März 2006 hängt da schon wieder ein anderes Zusatzschild (rechts, farbig).
Kurzkommentar:
Das VG Lüneburg bricht in den Entscheidungsgründen - trotz entsprechender Klagebegründung - genau vor dem Punkt ab, an dem es spannend wird - nämlich bei der naheliegenden Würdigung der VwV-StVO zu 240 (zur StVO-fremden Mischung von Fußgänger- und Radverkehr). Von diesem Ausgangspunkt aus wäre ein Blick in die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA 2002), die ein ebenso anerkanntes fachliches Regelwerk wie die ERA 95 ist, naheliegend gewesen, weil die VwV-StVO an diesem Punkt - nach einer Warnung vor ungeeigneten gemeinsamen Geh- und Radwegen - vergleichsweise ungenau bleibt. In den EFA 2002, Seite 13 steht auf das genaue Gegenteil dessen, was das Gericht - wie zuvor schon die Beklagte - nahezu begründungsfrei - behauptet. Damit hat das Gericht ganz offensichtlich die Diskussion der in der EFA 2002 aufgelisteten und im Streifall offensicht zutreffenden Gegenanzeigen zu Zeichen 240 und die dort sowie in der VwV-StVO zu Zeichen 274 gegebenen Anregungen, anders zu handeln, abgeschnitten. Statt dessen weist es darauf hin, Radfahrer hätten auf dem Bürgersteig Rücksicht zu nehmen, was schon deshalb obszön ist, weil die Gefahren auf der Fahrbahn keinen örtlichen Bezug haben, sondern angesichts der übersichtlichen Situation auf der Fahrbahn offensichtlich auf vermeidbaren Fehlern und Rücksichtslosigkeiten einzelner Kraftfahrer (deren Vorkommen das Gericht sogar als Grund für die Beschränkung des Radverkehrs anführt!!) beruhen (Merke: fahr ich 'nen Radfahrer tot und werde dafür mit freier Fahrt belohnt!!).
Da sich das Gericht gem. § 117 Abs. 5 VwGO die Gründe der Widerspruchsentscheidung vom 17.02.2005 zu eigen macht, folgt es den unsinnigen Begründungen, (1.) die infolge der Abschüssigkeit der Straßen hohe Geschwindigkeit der Radfahrer und (2.) der Schutz der Kinder erforderten die Benutzungspflicht für den gemeinsamen Geh- und Radweg. Der Hinweis auf die Abschüssigkeit ist ein glasklarer Verstoß gegen die Denkgesetze, wonach langsamere Radfahrer besser zu Fußgängern passen, schnellere besser zu Kfz-Verkehr (so auch die EFA 2002). Der Hinweis auf die Gefährdung von Kindern ein eindeutiger Verstoß gegen § 45 Abs. 9 StVO. Kinder sind kein örtliches Merkmal im Sinne dieser Vorschrift. So stellte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 20.11.2003 - 6 K 6183/02 (in der Entscheidungsdatenbank des OVG NRW) ebenso einfach wie richtig fest: "Die Möglichkeit von Verkehrsunfällen gerade mit Schülern besteht allgemein und führt nicht zur Annahme einer örtlich bedingten besonderen Gefahrensituation."
Ebenfalls interessant wären Ausführungen zu der Frage gewesen, ob denn die Fußgänger sich an das Verbot der Nutzung des in Gehrichtung stadteinwärts (bergab) rechten Bürgersteigs halten. Auch hier gähnende Leere in den Entscheidungsgründen - trotz entsprechenden Hinweises auf die Broschüre "Kriminalaudit" (vgl. Verkehrstechnisches Institut: Kriminalaudit).
Grund für diese Beurteil der Verwaltungsakte ist offenbar die vom Gericht übernommene Einschätzung der Beklagten, bei einer Verkehrsbelastung von 10.100 Kfz/ Tag handele es sich um eine extreme Belastung. In Wirklichkeit ist die Straße damit zwar kein Kandidat für eine Tempo 30-Zone, aber eben eine kleine Hauptverkehrsstraße. In Hamburg werden z.B. Benutzungspflichten bis zu einer Verkehrsbelastung in Höhe von 18.000 Kfz / Tag regelmäßig entfernt, in Berlin liegt die Grenze weit darüber. Und dann fragt das Gericht einfach nicht nach, was für Unfälle denn nun früher passiert sind, und ob die Benutzungspflicht tatsächlich der Grund für die derzeitige Unfallfreiheit ist. Letzteres ist nämlich alles andere als gewiß. Oft verweigern diejenigen Radfahrer, die schneller fahren wollen und in der Lage sind, sich den Kraftverkehr durch eine selbstbewußte Fahrweise vom Leib zu halten, den Zeichen 240 ohnehin die Folgschaft. Damit wäre durch eine Beschilderung "Gehweg - Radfahrer frei" - also durch ein wesentlich milderes Mittel - der gleiche Effekt zu erreichen.
Das Urteil ist aber im Hinblick auf den im schriftlichen Vorverfahren und in der mündlichen Verhandlung erreichten Stand auch im Abschnitt "Tatbestand" tendenziös und abschnittsweise schlicht falsch. So hat sich das Gericht die Angabe der Verkehrsbelstung durch Krankenwagen in Tausend pro Jahr aufs Auge drücken lassen - beeindruckend, bis man feststellt, daß das Jahr immerhin 365 Tage hat (eine Wahrheit, die der Arbeitslosengeld II-Empfänger vermutlich deutlicher wahrnimmt als ein wohlbestallter Richter). Ferner hat sich das Gericht die Krankenfahrten ohne Blaulicht als Besonderheit unterjubeln lassen, was sie aber nicht sind.Gespickt mit Fehlern dieses Kalibers wird dieses Urteil ein Fall für das OVG.
Die Seite wurde am 21.02.2005 erstellt.
Sie wurde zuletzt aktualisiert am 19.03.2006.