02.01.1994 - Ankunft meines Fahrrades in Hamburg
Schon meine erste Ausfahrt war grausam: ich traf gleich 200 Meter von der neuen Wohnung entfernt auf die Flurstraße. Wer meine darauf folgende, auch heute noch viele Z 237, Z 240 und Z 241 verzehrende Wut verstehen will, braucht nur auf diese Bilder aus dem Jahr 2002 werfen. Nur eins hat sich seitdem verändert: die früher die Szene beherrschenden Z 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) wurden gegen Z 239 (Gehweg) Zz 1022.10 (Radfahrer frei), die sogenannte Servicelösung, ausgetauscht.
Abschnitt Luckmoor - Böttcherkamp
Abschnitt Depenkamp - Glückstädter Weg
Abschnitt Blomkamp - Achtern Styg
So viel Unsinn war ich aus Berlin, wo Z 240 nahezu unbekannt war, nicht gewohnt. Der Kampf begann! Daß er bis Dezember 1997 dauern würde, ahnte ich da noch nicht, weil ich die Beschilderung anfangs für ein Versehen hielt.
Viele Beamte in Straßenverkehrsbehörden wundern sich heute über mein hohes Meckeraufkommen und die z.T. wütenden Briefe. Sie müssen aber das das folgende wissen. In den vier Jahren Kampf um die Flurstraße wurde das Wissen, die Erfahrung und die Ungeduld aufgebaut, die seither in Hamburg (vor allem Altona), Lachendorf, Celle und neuerdings Berlin auslebe. Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt! Und ich weiß aus dieser Zeit, daß viele Verwaltungsakte gegen Radfahrer reine, nicht begründbare Willkür sind. Sehen Sie sich die Bilder genau an und denken Sie sich Z 240 dazu! Dann wissen Sie was ich meine.
Natürlich brauchte ich einige Zeit, um herauszubekommen, wer was und auf welcher Rechtsgrundlage macht. Ich meckerte erstmal mündlich, versuchte eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 StVO zu erhalten, ein 100 DM teurer, aber lehrreicher Umweg, der mir immerhin klar machte, daß man einen Anhänger zum unbeanstandeten Radfahren auf der Fahrbahn braucht (hatte ich) und benutzen muß. Aber was soll's. Durch die Phase muß jeder durch.
Also schrieben meine Frau und ich endlich an die Polizei (Dokument 1: Der erste Brief). Noch heute sag' ich: klasse Brief. Diese Qualität habe ich bei aller Meckeei nie wieder erreicht. Na gut - war nicht schwer. Alle Wege waren super daneben. Die Argumente lagen quasi auf der Straße. Sogar ein Antrag war schon formuliert. Wir hätten am 20.11.1995 eine Klage einreichen können. Leider hatten wir noch immer nicht ganz die richtige Behörde getroffen.
Also bekamen wir die Antwort von der Polizeidirektion West (Dokument 2: Antwort der PD West). Diese war eingehend, aber völliger Unsinn (tut mir leid, aber so empfand und empfinde ich das nun einmal und so ist es - gemessen am Bundesrecht - auch). Alleine die Tatsache, daß auf Kinder verwiesen wurde, die ja immer den Bürgersteig benuten müssen, mag verständlich machen, daß ich in die radikalste Fundamentalopposition getrieben wurde. Denn niemals kann es akzeptiert werden, daß alle Radfahrer auf den Bürgersteig getrieben werden, weil Kinder dort sowieso fahren müssen. Gleich mehrere solche Extremfehler fanden sich in dem Schreiben. Aber der Wahnsinn hat Methode. Solche schmalen Radverhinderungsanlagen mit Z 240, deren Befahren sonst überall zu Recht verboten wird und die supergefährlich sind, werden immer mal wieder Radfahrern zum Verhängnis (z.B. in der Pinneberger Straße an der Einmündung der Süntelstraße im Januar 2001 - lebensgefährliche Verletzungen, nach Zusammenstoß mit einem HVV-Bus, der aus der Nebenstraße herausfuhr).
Für Otto Normalverbraucher überraschend. aber wahr. Auch wenn es dafür vor der Fahrradnovelle der StVO und der Verwaltungsvorschrift dazu keine offizielle Rechtsquelle gab (anders heute), sollte ich mit dem Anhänger auf der Fahrbahn fahren (wußte ich allerdings schon). Gute Sache, wenn auch etwas langsam und hinderlich für die Kfz-Führer hinter mir. Denn ich verwandelte die Straße regelmäßig in eine Tempo 15-Zone, weil mein Anhänger nicht schneller konnte. Dabei hätte ich locker 25 bis 30 km/h fahren können.
Wir nahmen die Spur auf, bekamen aber von der Polizei keine bessere Antwort mehr. Dann hörten wir von der neu geschaffenen Stelle der Fahrradbeauftragten in der Baubehörde und schrieben ihr in getrennten Briefen. Die Antworten waren banal und unergiebig. Die konkreten Beschwerden wurden an die Tiefbauabteilungen des Bezirks Altona weitergereicht, die aber nie antworteten. Heute weiß ich warum; die Tiefbauer hatten ja neben der Fahrbahn nichts gebaut. Die Flurstraße war - abseits der Fahrbahn - terra inkognita für sie. Und Platz für wirkliche Radwege war auch nicht vorhanden. Die Nichtantworten waren Offenbarungseide der Verwaltung. So vergingen die Jahre 1995 und 1996 und 1997 (halb).
Dann schrieb ich mir am 20.09.1997 den ganzen Frust von der Seele. Sechs Seiten Mecker gingen an den Eingabeausschuß (Dokument 3: Eingabe an die Bürgerschaft). Ausnahmsweise wurde die Sache am 09.12.1997 in öffentlicher Sitzung verhandelt. Die Fahrradbeauftragte und zwei wichtig aussehende Herren aus der Innen- und der Baubehörde mußten Stellung nehmen. Hinzugelernt hatten die drei eigentlich nichts. Aber der Abgeordnete der GAL Dr. Martin Schmidt, wendete zu Recht ein, daß Radverkehrsanlagen nur angelegt bzw. Ihre Benutzung nur angeordnet werden dürften, wenn der Platz hierfür vorhanden sei. Und dies sei in Hamburg in vielen Straßen - vor allem in den äußeren Bereichen - wohl nicht der Fall. Damit war die Entscheidung der Bürgerschaft klar, zumal niemand richtige Einwände hiergegen hatte. Die Sache wurde als "Stoff für künftige Prüfung" an den Senat verwiesen.
Mitte 1998 erhielt ich die endgültige Antwort (Dokument 4: Antwort der Bürgerschaft). Zugleich wurden viele Schilder Z 240 gegen die Service-Lösung ausgetauscht. Es war wie Tauwetter nach einem langen strengen Winter. Endlich konnte ich wieder vernünftig fahren und meinen normalen, in Berlin an die Fahrbahnnutzung angepaßten Fahrstil ausleben, was meine Geschwindigkeit (endlich ohne Anhänger) deutlich und mein Sicherheitsgefühl um ein mehrfaches erhöhte.
Jedoch wurden viele, auch schlechte Radwege weiterhin benutzungspflichtig gemacht, indem im Hinblick auf die Rechtsänderung zum 01.10.1998 (Fahrradnovelle der StVO) die Schilder Z 237 erstmals an ihnen aufgestellt wurden. Wer die Antwort des Senats (liegt hier nur als Zitat in der Antwort der Bürgerschaft vor) genau liest, findet dort ein rechtswidriges "und /oder". Das "oder" ist unprofessioneller Schwachsinn (Entschuldigung). Denn gefährliche Radwege auszuschildern ist verboten, egal wie notwendig die Benutztung eines Radweges im Einzelfall sein mag. Der Kampf konnte - besser: mußte weitergehen. Ein neues Schlachtfeld war eröffnet (z.B. die unseeligen Stummelradwege, Radwege neben Parkplätzen).
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Einschub (Nachtrag 2003):
Maximal verträgliche Fußgänger und Radfahrerbelastung in der Spitzenstunde
(Tabelle 1 aus den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen, Ausgabe 2002 - EFA 2002)
Nutzbare Gehwegbreite |
Σ Radfahrer + Fußgänger |
Davon Fußgänger |
> 2,50 - 3,00 m |
70 |
≥ 40 |
> 3,00 - 4,00 m |
100 |
≥ 60 |
> 4,00 m |
150 |
≥ 100 |
Will sagen, daß die Breite des Bürgersteiges alleine über die Möglichkeit, darauf mit dem Fahrrad herumzufahren, nur wenig aussagt (wenn denn die Mindestbreite von 2,50 Meter überhaupt erreicht wird). Deshalb wird die Freigabe der Gehwege für den Radverkehr in Geschäftsstraßen oder an stärker frequentierten Bushaltestellen lt. EFA 2002 ausdrücklich nicht empfohlen. Desselbe sollte eigentlich vor Schulen gelten (hier aber finden sich in Wirklichkeit die irrwitzigsten gemeinsamen Geh- und Radwege).
Und hier der für Radfahrer wichtigste Satz der EFA 2002: "Zur Vermeidung des Konfliktpotentials durch schnell fahrende Radfahrer (Gefährdung der Fußgänger, Knotenpunktproblematik) ist im Bereich angebauter Straßen die Regelung "Gehweg/Radfahrer frei" (Zeichen 239 in Verbindung mit Zeichen 1022-10 StVO) zu favorisieren, sofern Radverkehr auf der Fahrbahn noch vertretbar ist."
Dieser Satz ist für die Flurstraße uneingeschränkt gültig.
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Claudia Lessel & Dr. Frank Bokelmann
Hamburg, den 14. August 1995
Freie und Hansestadt Hamburg
Landesverkehrsverwaltung Hamburg
Süderstr. 167
20537 Hamburg
Antrag auf Aufhebung der Anordnung der gemeinsamen Geh- und Radwege an den Straßen Lüttkamp, Flurstraße und Baron-Voght-Straße
Sehr geehrte Damen und Herren,
in den folgenden Straßen, die wir häufig zu nutzen gezwungen sind (Fahrten zur Arbeitsstätte bzw. zum Einkaufen), sind gemeinsame Geh- und Radwege auf den Bürgersteigen angeordnet worden:
Wir beantragen, diese Anordnung in den oben genannten Straßen bzw. Straßenabschnitten aufzuheben und die anordnenden Zeichen zu entfernen.
Begründung:
1. Die Bürgersteige der oben genannten Straßen bzw. Straßenabschnitte sind so schmal, daß ein Radfahrer einen Fußgänger nicht gefahrlos und ohne gegenseitige Behinderung passieren kann.
2. Es besteht an Grundstücksausfahrten und -ausgängen die Gefahr unvorhersehbarer Zusammenstöße von Radfahrern und Personen bzw. Fahrzeugen, die die Grundstücke verlassen.
3. Die Verkehrsführung an Kreuzungen und Einmündungen ist außerordentlich gefährlich:
a) bei vor Kreuzungen bzw. Einmündungen nach rechts verschwenkten Radwegen erkennen rechtsabbiegende Kfz- Fahrer häufig nicht die Absicht der Radfahrer geradeaus zu fahren;
b) wartepflichtige Fahrzeugführer aus den Seitenstraßen erkennen häufig die vorfahrtberechtigten Radfahrer nicht, da die Radwege sehr schmal und die Hecken an den Grundstücken zu hoch sind. Der Radfahrer und meist auch der Radweg werden erst registriert, wenn der wartepflichtige Fahrzeugführer dem Radfahrer die Vorfahrt genommen hat.
4. Das Verkehrsaufkommen in den oben genannten Straßen bzw. Straßenabschnitten ist vergleichsweise gering. Die Gefährdung der Radfahrer ist daher auf der Fahrbahn geringer als auf dem Bürgersteig. Besonders aber werden Fußgänger durch die derzeitige Regelung unnötig belästigt und gefährdet.
5. Die geltende Regelung wird schon heute nur von wenigen eingehalten. Die derzeitige Unfallzahl ist daher kein Indiz für oder gegen die diese Regelung.
6. Die geltende Regelung ist häufig nicht durchführbar (z.B. Rad mit Anhänger oder angeordnete Dreifachnutzung des Bürgersteigs als Geh-/Radweg und Parkplatz für Kraftfahrzeuge (Flurstraße Richtung Süd zwischen Böttcherkamp und Rugenbarg).
7. Während die Polizei die Regelungen in den oben genannten Straßen bzw. Straßenabschnitten schon lange nicht mehr durchsetzt, leiten Kfz-Fahrer aus der Beschilderung das Recht auf eine fahrradfreie Fahrbahn ab und setzen es ohne Rücksicht auf den Grund, der den Radfahrer zum Verlassen des Bürgersteigs veranlaßt bzw. gezwungen hat, "ihr" Recht durch. Hieraus resultiert die einzige wirklich nennenswerte Gefährdung der Radfahrer auf der Fahrbahn, da die selbsternannten Ordnungshüter auch auf die Folgen ihrer Taten wenig Rücksicht nehmen.
8. In anderen Straßen innerhalb des Stadtgebiets wurden Bürgersteige als Fußwege mit dem Zusatz: "Für Radfahrer frei", ausgeschildert, was wir so verstehen, daß wir die Fahrbahn benutzen dürfen und auch benutzen, während andere die Möglichkeit haben, den Bürgersteig mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren. Diese Straßen (z.B. Blankeneser Landstraße westlich des S- Bahnhofs) sind vergleichbar mit den oben genannten Straßen bzw. Straßenabschnitten. Daher sollten die oben genannten Straßen bzw. Straßenabschnitte auch in ähnlicher Weise behandelt werden.
9. Schließlich verweisen wir ausdrücklich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18.07.1994 (Aktenzeichen: VG 27 A 47/92), mit dem ein wesentlich ungefährlicherer Radweg beseitigt wurde.
Mit freundlichem Gruß
Claudia Lessel
Frank Bokelmann
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
BEHÖRDE FÜR INNERES
POLIZEI
Polizeidirektion West
- Straßenverkehrsbehörde -
Claudia Lessel & Dr. Frank Bokelmann
...
Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) PD 241/10.50
Datum
30.08.1995
Betreff
Kombinierte Geh-/Radwege in derSehr geehrte Frau Lessel,
Ihr Schreiben vom 14.08.95 an die Landesverkehrsverwaltung wurde uns von dort zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung übersandt.
Die Polizeidirektion West als Straßenverkehrsbehörde teilt Ihnen dazu folgendes mit:
1. Die gemeinsame Benutzung von Gehwegen durch Radfahrer und Fußgänger wird grundsätzlich nur in den Außengebieten der Stadt angeordnet.
Zu beachtende Kriterien:
2. Die o.a. Straßen sind Bestandteil des sogenannten Vorbehaltsnetzes (Straßen mit ÖPNV), Flurstraße und Baron-Voght-Straße gehören zum Hauptverkehrsstraßennetz.
Die unter Ziff. 1 genannten Kriterien treffen für alle drei Straßenbereiche zu.
3. In der Flurstraße handelt es sich um einen Altbestand (z.T. sind bauliche Radwege vorhanden), in der Baron-Voght-Straße und im Lüttkamp wurden die Gehwege erst in jüngerer Vergangenheit im Rahmen einer Aktion "Schulwegsicherung" für Radfahrer freigegeben.
Die Gehwege sind mit dem Verkehrszeichen 240 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet (Radfahrer haben danach auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen).
4.
sind auch in der Literatur umstrittene Alternativen zum herkömmlich baulich gestalteten Radweg. Das ist auch der Fall bezüglich der Führung von Radwegen an Kreuzungen und Einmündungen.
5. Was wäre nun, wenn die Straßenverkehrsbehörde Ihrem Antrag folgen würde und die Anordnungen aufheben bzw. umändern würde?
Beispiel 1
Anstatt des kombinierten Geh-/Radweges (Zeichen 240 StVO) wird die sogenannte Service-Lösung angeboten (Zeichen 239 mit dem Zusatz "Radfahrer frei").
Ergebnis: Alle von Ihnen aufgezählten Gefahrenquellen bestehen weiter, weil geübte Radfahrer zwar die Fahrbahn benutzen, alle anderen jedoch weiterhin den Gehweg.
Beispiel 2
Das Radfahren auf dem Gehweg wird nicht erlaubt bzw. untersagt (Regelfall).
Ergebnis:
Kinder bis zum 8. Lebensjahr müssen, wenn keine Radwege vorhanden sind, die Gehwege benutzen. Der Kraftfahrer muß also immer mit Radfahrern auf dem Gehweg rechnen.
6. Für Radfahrer, die einen Anhänger mitführen, gilt § 2 Abs. 1 + 2 der StVO. Sie haben die Fahrbahn zu benutzen.
7. Bei der Einrichtung / Kennzeichnung von Anlagen für den Radverkehr werden seitens der Straßenverkehrsbehörde die Sicherheitsbedürfnisse der Radfahrer sorgfältig gegenüber denen anderer Verkehrsteilnehmer abgewogen. Gefahrenmomente, die durch Fehlverhalten von den Radfahrern selbst oder durch Kraftfahrzeugführer entstehen, können auch durch verstärkte Polizeipräsenz nicht völlig ausgeschlossen werden.
Mit freundlichem Gruß
Winking
Dr. Frank Bokelmann ... 22609 Hamburg
Hamburgische Bürgerschaft
Eingabenausschuß
Postfach 100902
20006 Hamburg
Beschwerde über die Radverkehrsanlagen in Hamburg
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Beschwerde richtet sich hauptsächlich gegen die Radverkehrsanlagen in Hamburg. Sie richtet sich auch gegen die Art der Bearbeitung von Anträgen auf Verbesserung oder Abbau von schlecht oder nicht benutzbaren Radwegen bei der Polizei / Behörde für Inneres, der Fahrradbeauftragten und dem Bezirksamt Altona - Bauamt - Tiefbauabteilung. Die Beschwerde richtet sich aber auch gegen die Behandlung des Falles Helge Mengel durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht.
Seit einigen Jahren versuchen ich und meine Frau die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg auf die z. T. unerträglichen Zustände auf den Radverkehrsanlagen in Hamburg aufmerksam zu machen und bitten im eigenen Interesse um Abhilfe, da wir die bemängelten Wege häufig benutzen müssen bzw. mußten:
– mit Schreiben vom 14.08.1995 baten wir bei der Landesverkehrsverwaltung um die Aufhebung der gemeinsamen Geh- und Radwege an den Straßen Lüttkamp, Flurstr. und Baron-Voght-Straße – beantwortet durch Schreiben der Polizeidirektion West, Az. PD 241/10.50, vom 30.08.1995;
– mit Schreiben vom 28.11.1996 an die Polizeidirektion West, Az. PD 241/10.50 wiederholte ich die Forderung, vom 14.08.1995 – beantwortet durch Schreiben des Polizeireviers 25 vom 12.12.1996;
– mit Schreiben vom 26.08.1996 an die Fahrradbeauftragte wiederholte meine Frau die Forderung vom 14.08.1995 – beantwortet mit Schreiben vom 10.10.1996 unter Hinweis auf eine vom Bezirksamt Altona erbetene Stellungnahme, die bis heute fehlt;
– mit Schreiben vom 28.11.1996 an die Fahrradbeauftragte wiederholte ich die Forderung vom 14.08.1995 und dehnte die Aufzählung schlechter Radverkehrsanlagen auf die Straßenzüge Farnhornstieg, Binsbarg, Volksparkstr. sowie Luruper Hauptstr., Luruper Chaussee, Bahrenfelder Chaussee, Stresemannstr. aus – beantwortet durch Schreiben vom 10.03.97 unter Hinweis auf eine vom Bezirksamt Altona erbetene Stellungnahme, die bis heute fehlt. Immerhin liegt eine Eingangsbestätigung des Bezirksamts vom 17.02.1997 vor.
Die Probleme mit den Radverkehrsanlagen sind detailliert in den o. g. Schreiben, die in den Behörden vorliegen, aufgelistet. Zusammengefaßt sind folgende Probleme angesprochen:
– Gemeinsame Geh- und Radwege sind in der Regel für das Radfahren völlig ungeeignet. Um eine Gefährdung von Fußgängern und durch Pkw, insbesondere solchen, die aus Grundstücksausgängen bzw. -ausfahrten direkt auf die Radverkehrsanlage treten bzw. fahren, auszuschließen, müßte man Schrittgeschwindigkeit fahren – dies ist beim Fahren weiter Strecken jedoch unzumutbar! Häufig werden diese Bürgersteige trotz ihrer geringen Breite dreifach genutzt: als Gehweg, Radverkehrsanlage und Parkplatz.
– Auch vom Gehweg abgetrennte Radwege sind häufig in desolatem Zustand, d. h. mit schlechter Oberfläche, an jeder Grundstücksausfahrt unterbrochen und zu schmal. Dabei verschulden häufig nicht Abnutzung und durchgewachsene Baumwurzeln diese Mißstände, sondern Planungsfehler.
– An Kreuzungen wird der Radweg häufig so verschwenkt, daß Radfahrer vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden und Kfz-Fahrer von der beabsichtigten Beibehaltung der Fahrtrichtung überrascht werden. Er führt hier auch häufig über unzumutbare Kanten und Absätze. In Einzelfällen wird der Radweg auf einer Kreuzung aufgehoben, der Radfahrer vor der Kreuzung auf den linken Radweg und hinter der Kreuzung wieder auf den rechten Radweg geführt, so daß der Radfahrer für 20 m Weg unter großem Zeitaufwand und nicht geringen Gefahren (er fährt immerhin zweimal [Anmerkung: falsch, dreimal] gegen die allgemeine Fahrtrichtung) drei große Straßen zu überqueren hat.
– Die grünen Ampelphasen für Radwege sind in der Regel deutlich kürzer als die für die Fahrbahn. Dies behindert den Radverkehr auf Radverkehrsanlagen vor allem in innerstädtischen Bereichen im Vergleich mit dem Verkehr auf der Fahrbahn erheblich, wie Ulrich Mertin in seinem Schreiben an [die] Fahrradbeauftragte vom 30.03.1997 an einem Beispiel (Punkt 1 seines Schreibens) zeigte.
– Die Radverkehrsführung durch Schilder ist selten logisch und konsequent. Radwege sind häufig zusammengestückelt, die Beschilderung widersprüchlich oder gefährlich.
– Radwege sind häufig schlecht beleuchtet und auch mit einer Fahrradlampe sind die erheblichen Unebenheiten und gefährliche Unfallquellen kaum zu erkennen, allzumal eine angemessene Reduzierung der Geschwindigkeit mit einer Reduzierung der Lichtleistung einhergeht. Manche Wege (z. B. am Botanischen Garten) sind so weit von der Fahrbahn abgesetzt, unausgeleuchtet und von der Fahrbahn her uneinsehbar, daß die Polizei unter dem Gesichtspunkt der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung von der Benutzung während der Nachtstunden abraten müßte.
Die Antworten auf unsere Schreiben waren durchweg unbefriedigend, jedoch von unterschiedlicher Qualität.
Das Schreiben der PD West vom 30.08.1995 zeugt von einer Auseinandersetzung mit unseren Argumenten. Die Begründung für die Beibehaltung der gemeinsamen Geh- und Radwege ist jedoch falsch. Die PD West nennt Kriterien für die Einrichtung gemeinsamer Geh- und Radwege, darunter geringer Fahrradverkehr, und behauptet ihre Erfüllung im Fall der Flurstr. Angesichts der ganz unmöglichen Bedingungen für den Fahrradverkehr ist es eigentlich erstaunlich, dort überhaupt Radfahrer zu finden. Es ist ein starkes Stück, dem Radverkehr erst alle erdenklichen Knüppel in die Speichen zu werfen und dann den geringen Fahrradverkehr als Argument für die Beibehaltung der unmöglichen Zustände zu nutzen.
Die Flurstr. wurde zudem als Altbestand bezeichnet, wohl um anzudeuten, daß diese Radverkehrsanlage am Erkenntnisstand aus der Mitte der 70er Jahre zu messen sei. Die Baron-Voght-Str. sei dagegen im Rahmen des Programms "Sicherer Schulweg" gemeinsamer Geh- und Radweg geworden. Da dazu das Zeichen 240 benutzt wurde, werde aber auch ich zur Nutzung des Bürgersteigs angewiesen, obwohl ich der Schulpflicht seit vielen Jahren entwachsen bin. Dies halte ich für unverhältnismäßig.
Die von mir angeregte sogenannte "Service-Lösung" (Gehweg wird durch Zusatzschild für Radfahrer freigegeben) wurde mit kaum nachvollziehbaren Argumenten abgelehnt, obwohl nur diese Lösung die stark unterschiedlichen Bedürfnisse und Fähigkeiten verschiedener Radfahrergruppen berücksichtigen würde: von den Schulkindern auf dem Schulweg über die geübten Führerscheininhaber auf dem Arbeitsweg, die nach Möglichkeit z. B. 5 km in nicht mehr als 15 - 20 Minuten schaffen wollen, bis zu denjenigen, die wegen Alter oder Behinderung ein Rad mit tiefem Durchstieg quasi als orthopädisches Hilfsmittel für den Einkauf nutzen. Laut PD West bestünden auch bei der "Service-Lösung" für diejenigen, die den Bürgersteig nutzen wollten, noch immer die von mir gegen einen gemeinsamen Geh- und Radweg angeführten Gefahrenstellen. Diese Personen, die von Fahrstil und -können her am ehesten mit Kindern vergleichbar sind, denen die Benutzung des Bürgersteigs vorgeschrieben ist, dürften kaum meine Probleme haben und wie ich gefährdet sein oder eine Gefahr darstellen, da dies in der Regel erst der Fall ist, wenn schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren wird.
Das Polizeirevier 25 hat es abgelehnt, inhaltlich Stellung zu nehmen, da die PD West sich mit der Beschwerde schon befaßt hatte.
Von einem Eingehen auf unsere Argumente kann bei der Fahrradbeauftragten keine Rede sein. Meine Frau und ich hatten gehofft, daß die Fahrradbeauftrage sich der Probleme selbst annehmen, die Planungsunterlagen durchsehen, den derzeitigen Zustand ggf. durch Inaugenscheinnahme ermitteln und danach fundiert Stellung nehmen würde. In Wirklichkeit hat diese Stelle offenbar mehr die Funktion einer besser ausgestatteten Poststelle für die Tiefbauabteilungen der Bezirke, deren Stellungnahmen eingeholt werden. Allerdings dürften genau diese Abteilungen die Wege geplant und/oder gebaut haben, zu denen sie nun Stellung nehmen sollen, was sie im übrigen bisher noch nicht taten.
Die positive Hervorhebung der Aufwendungen früherer Jahre für den Radwegebau durch die Fahrradbeauftragte besänftigt mich keineswegs, sind doch genau die Ergebnisse dieser Aufwendungen Gegenstand unserer Beschwerden. Auch der Hinweis auf die "fortschrittlichste Landesrichtlinie" (PLAST 9) auf dem Gebiet des Radwegebaus hilft nicht weiter. Mir sind bisher nur wenige Radwege gehobener Qualität aufgefallen. PLAST 9 wirkt sich nur auf die neu angelegten Radverkehrsanlagen aus und dürfte diese sehr verteuern, so daß bisher tatsächlich nur wenige gebaut sein dürften. Deshalb werden die Radfahrer noch sehr lange mit dem recht umfangreichen, weil damals billig angelegten, aber unbefriedigenden Altbestand leben müssen.
Die Fahrradbeauftragte argumentiert in diesem Zusammenhang mit der angespannten Haushaltssituation Hamburgs. Damit verteidigt sie auch noch die schlechtesten Radverkehrsanlagen, die gemeinsamen Geh- und Radwege, für deren Aufhebung oft ganz einfach das Zeichen 240 entfernt werden müßte. Dies kann nun wirklich nicht so teuer sein!
Angesichts der großen Probleme, PLAST 9 auf den Altbestand anzuwenden, verwundert es mich auch überhaupt nicht, daß Hamburgs einzige Reaktion auf die Änderung der StVO zum 01.09.1997 (Radfahrernovelle) das Aufstellen von Schildern an unzulänglichen Radwegen sein wird, die selbst nicht geändert werden. In diesem Sinn hat sich Hr. Hackelberg von der Innenbehörde gegenüber der taz (17.05.1997) geäußert. Das Aufstellen von Schildern ist also für Hamburg verkraftbarer als ihr Abbau.
Das Geld für die Beschilderung von unhaltbaren Radwegen (600.000 DM) wäre schlecht angelegt, da offenbar die StVO-Änderung den Gemeinden nicht die Gelegenheit geben wollte, ihre Altbestände durch das Aufstellen von Schildern ins 21. Jahrhundert zu retten, sondern eine umfassende Revision des Altbestandes beabsichtigt war. Dabei gilt: "Besser kein Radweg, als ein schlechter.". Auch ohne Beschilderung besteht für Radfahrer, die dies wollen, zukünftig weiterhin die Möglichkeit zur Radwegbenutzung. So werden also, wenn keine Schilder aufgestellt werden, die oben beschriebenen stark unterschiedlichen Bedürfnisse und Fähigkeiten optimal bedient.
In diesem Sinn faßt offenbar auch der ADFC die Reform auf, und hat sich ggf. Klagen vorgenommen (Hamburger Abendblatt vom 29.08.97), die er gewinnen dürfte. Auch ich werde mir nach dem 01.10.1998 einen in meinen Augen besonders mißlungenen Radweg in meiner Umgebung für eine Klage aussuchen, falls dieser ausgeschildert worden sein sollte. Es steht zu befürchten, daß ich viele Kandidaten finden werde.
Die Behörden sollten das Geld besser für den Abbau unnötiger und gefährlicher Schilder und Radwege oder die Verbesserung notwendiger Radwege verwenden. Hier besteht erneuter Überprüfungsbedarf. So können Schulkinder seit dem 01.09.1997 nicht länger als Argument für unzumutbare gemeinsame Geh- und Radwege benutzt werden, nachdem nun auch Kinder bis zum Alter von 10 Jahren den Bürgersteig benutzen dürfen (§ 2 (5) S. 1 Hs. 2 StVO).
Daher fordere ich die Bürgerschaft auf, festzustellen, aus welchem Topf die Mittel für die Beschilderung kommen sollen und die Verwendung dieser Mittel wachsam zu verfolgen. Es wäre – soweit ich informiert bin – nicht das erste Mal, daß Gelder für die Förderung des Radverkehrs verschwendet werden (ADFC-Magazin 1/1997 unter Bezug auf eine Untersuchung der GAL).
Die derzeit einzige Möglichkeit der Gefahrenbegrenzung beim Radfahren in der Stadt ist die Mißachtung vieler Radwege. Dies hat Helge Mengel am Beispiel des Berner Heerwegs in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor Gericht geltend gemacht – auch dies ein schmaler gemeinsamer Geh- und Radweg. Es deutet auf wenig Fingerspitzengefühl hin, wenn ein solcher Fall aufgegriffen und verfolgt wird. Angesichts der Tatsache, daß die Stadt in einer Haushaltskrise steckt und die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte überlastet sind, ist der Einsatz von Mitteln und Dienstzeit bemerkenswert. Ich würde diesen Einsatz verstehen, wenn zuvor die Ausschilderung auf wirklich notwendige und benutzbare Radwege beschränkt worden wären. Hiervon ist Hamburg aber weit entfernt. So ist es Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht nicht erspart geblieben, in diesem Sommer wegen des absolut unverhältnismäßigen Eingriffs und Aufwands zum Gespött der Medien zu werden (taz, 17.05.97, Hamburger Abendblatt 01.07.97 und 07.07.97), weil Hr. Mengel sich verständlicherweise uneinsichtig zeigt, nicht zahlt und in Beugehaft genommen wird.
Der Fall ist, wie ich von Hrn. Mengel erfuhr, offenbar noch nicht ausgestanden. Ich denke, das Bezahlen würde Hrn. Mengel sehr viel leichter fallen, wenn ihm eine Überprüfung des von ihm nicht benutzten Radwegs zugesagt oder gar mit dem Abbau der Beschilderung begonnen werden könnte, den ich ohnehin für unausweichlich halte.
So wie die Radwege z. Zt. beschaffen sind, wird die abschreckende Wirkung von Verwarnungsgeldern im übrigen völlig ausbleiben. Radfahrer, die auf ihre Sicherheit bedacht sind, werden trotzdem tun, was sie aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrungen für sicherer halten, und verlieren dabei jedes Unrechtsbewußtsein. Und diese Erfahrung zeigt, daß man in vielen Straßen die Fahrbahn ohne Gefahr zügig befahren kann, während sich nebenan auf dem Bürgersteig z. T. im Sekundentakt Gefahrensituation an Gefahrensituation reiht. Die Polizei sollte darauf aufmerksam gemacht werden, daß sie dies – und nicht nur die Störung des Kfz-Verkehrs auf der Fahrbahn – in ihre Entscheidung über die Verfolgung von solchen Ordnungswidrigkeiten einbeziehen sollte.
Mit freundlichem Gruß
Frank Bokelmann
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Der Vorsitzende des Eingabeausschusses
Herrn
Dr. Frank Bokelmann
...
Datum der Eingabe
20.09.1997
Geschäftszeichen
762/97
Datum
17.06.1998
Betr. Radwege in Hamburg
Sehr geehrter Herr Dr. Bokelmann!
Mit Ihrer Eingabe beanstanden Sie die Radverkehrsanlagen in Hamburg.
Dem Zwischenbescheid vom 15. Januar 1998 konnten Sie entnehmen, daß die Bürgerschaft in ihrer Sitzung am 14. Januar 1998 auf Empfehlung des Eingabenausschusses beschlossen hatte, Ihre Eingabe dem Senat als "Stoff für künftige Prüfung" zu überweisen. Nach Auffassung des Ausschusses sollte geprüft werden, ob die von Ihnen genannten Mängel am Radwegenetz in das künftige Prioritätenprogramm aufgenommen und ob die gemeinsame Nutzung von Gehwegen nur noch als sogenannte "Serviceleistung" (Radfahren auf dem Fußweg erlaubt) vorgesehen werden kann.
Der Senat hat sich mit der Empfehlung der Bürgerschaft zu Ihrer Eingabe befaßt und dem Eingabenausschuß folgendes mitgeteilt:
Durch die zum 1. September 1997 in Kraft getretene Änderung der Straßenverkehrsordnung und die dazugehörige Verwaltungsvorschrift werde unter anderem die bisher für alle vorhandenen Radwege geltende Radwegebenutzungspflicht künftig auf solche Radwege beschränkt, die den Radfahrern zum Beispiel hinsichtlich der Breite, der Linienführung und des Zustandes zuzumuten seien und/oder aus Verkehrssicherheitsgründen auch zwingend weiterhin benutzt werden müßten und dementsprechend zu beschildern seien. Die Baubehörde habe aus diesem Grund eine Dokumentation der Radwege in Hamburg erstellt. Sie werde daraus in Abstimmung mit der Behörde für Inneres ein Prioritätenprogramm zur Behebung baulicher Mängel ableiten. Ziel sei es, die verfügbaren Haushaltsmittel für Bau- und Instandsetzungsarbeiten jeweils auf die Radwegeabschnitte mit den stärksten Verkehrsbeeinträchtigungen oder sicherheitsrelevanten Mängel zu konzentrieren. Die von Ihnen genannten Straßenzüge Farnhornstieg, Binsbarg, Volksparkstrasse, sowie Luruper Hauptstraße, Luruper Chaussee, Bahrenfelder Chaussee und Stresemannstraße seien in dem Prioritätenprogramm in die Dringlichkeitsstufe 2 eingereiht worden, das heiße, daß sich die hier vorhandenen Radwege in einem zwar verbesserungsbedürftigen, aber immerhin zumutbaren Zustand befänden.
Zu der Forderung, die gemeinsame Nutzung von Gehwegen künftig nur noch als sogenannte "Servicelösung " vorzusehen, sei festzustellen, daß die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht wesentlich von der jeweils im Kraftfahrzeugverkehr vorhandenen Verkehrsstärke und dem Schwerverkehrsanteil, entsprechend den Richtwerten der von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen 1995 herausgegebenen "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen ERA 95", abhängig zu machen seien.
Bei Verkehrsstärken über 15.000 Kfz/24h erforderten Verkehrssicherheitsaspekte grundsätzlich eine vom übrigen fließenden Verkehr getrennte Radverkehrsführung (abmarkierte Radfahrstreifen oder bauliche Radwege) und damit eine Radwegebenutzungspflicht, unabhängig vom tatsächlichen baulichen Zustand. Insofern könne es zum Beispiel auf Schulanmarschwegen, bei hohem Schwerverkehrsanteil oder hoher Verkehrsbelastung im Einzelfall auch künftig notwendig sein, Radfahrer und Fußgänger ausnahmsweise auf einen gemeinsamen Fuß- und Radweg zu führen und die mit der Servicelösung gegebene "Wahlmöglichkeit" zwischen Fahrbahn oder Gehweg nicht zuzulassen.
Eine Überprüfung der Straßenabschnitte Lüttkamp zwischen Elbgaustraße und Luruper Hauptstraße sowie Baron-Voght-Straße zwischen Ohnhorststraße und Jürgensallee habe ergeben, daß für diese Abschnitte die gewünschte "Servicelösung" angeordnet werden könne. Dies gelte auch für einen Großteil des Straßenzuges der Flurstraße. Lediglich im Zulauf auf die lichtzeichengeregelten Kreuzungsbereiche Osdorfer Landstraße/Flurstraße und Rugenbarg/Flurstraße werde für den, dort vorhandenen baulichen Radweg eine Benutzungspflicht vorgeschrieben.
Ich freue mich, daß Ihrem Begehren weitgehend entsprochen werden kann.
Mit freundliche Grüßen
Jürgen Klimke
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Flurstraße: dies war bis Mitte 1998 ein gemeinsamer Geh- und Radweg (Z 240), hier noch heute gut zu sehen:
die Dreifachnutzung des Bürgersteiges für Fußgänger, Radfahrer und Parkplätze - und hier ist's noch zivil.
Flurstraße: dies war bis Mitte 1998 ein gemeinsamer Geh- und Radweg (Z 240), hier noch heute gut zu sehen:
die Dreifachnutzung des Bürgersteiges für Fußgänger, Radfahrer und Parkplätze (Z 315!!).
Flurstraße: dies war bis Mitte 1998 ein gemeinsamer Geh- und Radweg (Z 240);
da wächst kein Gras drüber - das war immer schon da!
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Erstellt am 01.07.2002
Überarbeitet am 04.08.2002